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Gemeindeverwaltung Burgistein
Burgiwil 21E
3664 Burgistein
Tel: 033 359 30 40
mf789Pzw9-387-zr7vj17ez3-tn77Ov+8Ort-PD3t-rx@nospam
Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung ab 13.09.2021
Montag, 09.00 - 11.30 Uhr / 13.30 - 17.00 Uhr
Dienstag, 08.00 - 11.30 Uhr / Nachm. geschlossen
Mittwoch ganzer Tag geschlossen
Donnerstag, 08.00 - 11.30 / Nachm. geschlossen
Freitag, 08.00 - 11.30 / Nachm. geschlossen
Notfallnummer Wasserrohrbruch
033 359 31 55
Erfassung von Störungs- und Mangelmeldungen an öffentlichen Beleuchtungsanlagen / Angebot BKW
Zurückschneiden von Hecken und Sträuchern
Die Eigentümer von Privatparzellen sowie Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Bestimmungen zu beachten:
Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen, in den Strassen- und Trottoirraum hineinragen, Signalisationen und Strassenbeleuchtungen abdecken oder mangelnde Übersicht bei Strassenverzweigungen verursachen, gefährden die Verkehrs-teilnehmenden.
Spezielle Gefahr besteht für Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zusätzlich werden die Strassenunterhalts- und Reinigungsarbeiten erschwert oder verunmöglicht.
Zur Verhinderung von Verkehrs- und sonstigen Gefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 04. Juni 2008 und die Strassenverordnung vom 20. Oktober 2008 unter anderem vor:
- Hecken, Sträucher, Anpflanzungen müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 m Höhe hineinragen; über Gehwegen und Radwegen muss eine Höhe von 2,50 m freigehalten werden.
- Die Wirkung von Strassenbeleuchtungen darf nicht beeinträchtigt werden.
- Signalisationen und Spiegel müssen von allen Strassenseiten gut sichtbar bleiben.
- Bei unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen, Zäune und landwirtschaftliche Kulturen (Mais, Getreidearten) die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen.
- Für gefährliche Einfriedungen und Zäune, wie nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune, gilt ein Strassenabstand von 2 Metern ab Fahrbahnrand bzw. 0,5 Meter ab Gehwegkante. Übersichtliche Strassen und Gehwege bieten am Tag und besonders in der Nacht mehr Sicherheit für alle. Wir danken Ihnen, für das zurückschneiden der Äste und Bepflanzungen gemäss oben stehendem Beschrieb. Im Verlaufe des Jahres müssen Rückschneidearbeiten nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtraumprofil vorgenommen werden.
Haben Sie Fragen? Eine Skizze des Vorgeschriebenen Lichtraumprofils finden Sie hier.
Das Gemeindestrassennetz beträgt rund 35 km (ohne Kantons- und Privatstrassen). Die Gemeindestrassen werden stehtig gepflegt und saniert.